Welche Pflichten hat der Auszubildende laut Ausbildungsvertrag?

Arndt Wenzel
2025-06-12 11:03:40
Anzahl der Antworten: 3
Der Auszubildende hat sich gem. § 13 BBiG zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Er ist insbesondere verpflichtet:
1. die ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen.
2. am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. 5 des Ausbildungsvertrages freigestellt bzw. nicht beschäftigt wird,
sein Berufsschulzeugnis den Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen
und ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule und Ausbildender gegenseitig über seine Leistungen Auskunft erteilen.
3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, soweit ihm diese als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind.
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten und Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden.
5. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
6. einen vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.
7. bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, der Berufsschule oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen den Ausbildungsbetrieb unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
8. soweit der Auszubildende minderjährig ist, sich gem. §§ 32, §§33 Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen.
9. Unverzüglich den Ausbildenden nach Ende der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung über das Ergebnis zu informieren und die vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis bzw. das Prüfungszeugnis vorzulegen.

Maritta Hartwig
2025-06-03 13:20:41
Anzahl der Antworten: 2
Als Auszubildende hast du die Pflicht, dich nach besten Kräften – körperlich und geistig – um das Erlernen des von dir gewählten Berufs zu bemühen, auch im Hinblick auf das Ausbildungsziel: einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
Nach dem BBiG hast du als Azubi die dir aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.
Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule sehen auch die Schulgesetze der Bundesländer vor.
Du hast den Weisungen zu folgen, die dir im Rahmen der Berufsausbildung von deinen Ausbilder*innen oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden.
Als Azubi hast du die Pflicht, die für den Ausbildungsbetrieb geltende Ordnung zu beachten.
Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen musst du nach dem BBiG pfleglich behandeln.
Ein Fernbleiben von der Ausbildung hast du unverzüglich zu melden und bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung bei deinem Ausbildungsbetrieb vorzulegen.
Du bist nach dem BBiG verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
Als Auszubildende*r bist du verpflichtet, deinem / deiner Ausbilder*in im Betrieb dein Berufsschulzeugnis vorzulegen.

Till Siebert
2025-06-01 06:28:36
Anzahl der Antworten: 2
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen. Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen. Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen. Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen. Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten. Der Auszubildende ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis wie bei Vertragsabschluss festgelegt ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen. Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln. Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten. Der Auszubildende hat die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten. Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Centa Gärtner
2025-05-20 05:17:56
Anzahl der Antworten: 1
Zu den allgemeinen Pflichten des Azubis gehört zuallererst die Lernpflicht.
Das bedeutet, dass sich der Auszubildende darum bemühen muss die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
Die Sorgfaltspflicht schreibt vor, dass alle Tätigkeiten in Betrieb und Berufsschule immer ordentlich und zuverlässig erfüllt werden müssen, dazu gehört auch das Führen des Berichtsheftes.
Der Besuch der Berufsschule ist für den Auszubildenden ebenfalls vorgeschrieben, das ist die Teilnahmepflicht.
Auch muss der Azubi die Anweisungen des Ausbilders befolgen und die angeordneten Aufgaben erledigen.
Daneben ist er verpflichtet, die Betriebsordnung einzuhalten und beispielsweise bestimmte Schutzkleidung zu tragen, falls vorgeschrieben.
Die Bewahrungspflicht bestimmt, dass der Azubi sorgsam und vorsichtig mit den Arbeitsmaterialien, also Werkzeugen, Maschinen usw. umgehen muss.
Dazu kommt noch die Schweigepflicht, die es dem Azubi verbietet Betriebsgeheimnisse auszuplaudern.
Und zuletzt ist der Azubi zur Krankheitsmeldung und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verpflichtet, wenn er nicht zur Arbeit kommen kann.
Wie diese Rechte und Pflichten konkret umgesetzt werden, regelt im Einzelfall der Ausbildungsvertrag, den der Azubi mit seinem Ausbildungsbetrieb schließt.
Darin ist beispielsweise festgelegt, wie hoch die Vergütung während der Ausbildung tatsächlich ausfällt.
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