:

Kann ich einen Friseursalon ohne Meisterbrief eröffnen?

Trude Wiesner
Trude Wiesner
2025-05-23 16:41:40
Anzahl der Antworten: 4
Du kannst einen Friseursalon ohne Meisterbrief eröffnen. Grundsätzlich besteht Meisterpflicht für Selbständige im Friseurgewerbe, handelt es sich hierbei doch um ein zulassungspflichtiges Handwerk. Um als Friseur*in ein Gewerbe zu eröffnen, musst du in der Handwerksrolle eingetragen sein. Aber: Wo eine Regel, da auch eine Ausnahme. Für die Eröffnung eines Friseursalons gibt es derer gleich drei. Du hast also einigen an Spielraum, einen Betrieb auch ohne Meistertitel aufzunehmen. Mit einer Ausübungsberechtigung nach §7 HwO kannst du als Geselle einen Friseursalon führen. Hast du statt eines vollwertigen Salons ein „abgespecktes“ Konzept im Auge, kannst du dein Gewerbe auch im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach §8 HwO anmelden. Als dritte Möglichkeit bleibt dir noch, in deinem Friseursalon einen Meister als Betriebsleiter anzustellen. Wenn du dich als Friseur*in ohne Meister selbständig machen möchtest, aber nicht unbedingt einen eigenen Salon dafür eröffnen willst, gibt es weitere Möglichkeiten: Entweder, indem du als mobile*r Friseur*in ein Gewerbe eröffnest, oder einen Stuhl in einem bestehenden Friseursalon mietest. Übrigens: In Österreich ist die Absolvierung der Meisterprüfung keine Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes. Du kannst hier deinen Friseursalon auch ohne Meister eröffnen und musst dafür nur einen individuellen Befähigungsnachweis erbringen. Wie der Name der im Volksmund als Altgesellen-Regelung bekannten Ausübungsberechtigung bereits sagt, setzt die in diesem Abschnitt vorgestellte Möglichkeit, einen Friseursalon ohne Meister zu eröffnen, die positiv absolvierte Gesellenprüfung voraus.
Edwin Schäfer
Edwin Schäfer
2025-05-23 16:29:36
Anzahl der Antworten: 5
Wer einen eigenen Friseursalon eröffnen möchte, muss einen Meistertitel vorweisen können. Doch es gibt Schlupflöcher, denn gesetzliche Ausnahmen sind möglich, zumindest in einem recht begrenzten Rahmen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn Du genügend Erfahrung als Friseur hast, um eine Ausübungsberechtigung, gemäß §7 HwO, von der Handwerkskammer zu erhalten, oder Du aufgrund deines speziellen Friseurkonzeptes eine Ausnahmebewilligung, gemäß §8 HwO, von der Handwerkskammer erhältst, oder Du einen Friseurmeister in der Funktion des Betriebsleiters in deinem Salon einstellst. Die explizite Erfüllung dieser Ausnahme Bedingungen gestaltet sich jedoch schwerer als auf den ersten Blick zu erkennen ist. Die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk muss bestanden sein. Mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Friseur sind nötig, davon mindestens vier Jahre in einer leitenden Stellung sowie Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht müssen vorhanden sein und nachgewiesen werden. Die Tätigkeiten müssen in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten erlernt werden können. Es darf sich nicht um hauptsächliche Kenntnisse und Fähigkeiten der Friseurausbildung handeln. Es sind Tätigkeiten, die sich nicht aus dem Friseurgewerbe direkt entwickeln und es dürfen nicht viele „einfache Tätigkeiten“ im Zusammenhang ausgeübt werden, welche das Friseurhandwerk ausmachen. Die Formulierungen lassen Interpretationsspielraum und die Bewertung der jeweiligen Situation hängt von der zuständigen Handwerkskammer ab. Darum empfiehlt es sich bei der Handwerkskammer persönlich nachzufragen, um seine Voraussetzungen bestimmen zu lassen. Die bürokratisch einfachste Lösung scheint die Einstellung eines Meisters als fachlich-technischen Betriebsleiter in Vollzeit. Die Empfehlung ist die genannten Ausnahmen für seinen individuellen Fall von der zuständigen Handwerkskammer prüfen zu lassen und sich dort alle nötigen Informationen zur Vorgehensweise zu holen.
Eckart Hartung
Eckart Hartung
2025-05-23 15:56:11
Anzahl der Antworten: 2
Für die Selbstständigkeit im Friseur-Handwerk ist grundsätzlich die abgeschlossene Meisterprüfung notwendig. Alternativ kann eine Selbstständigkeit auch mit einer sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO oder einer sog. Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO aufgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit stellt die Einstellung eines sog. Betriebsleiters dar. Für eine Ausnahmebewilligung benötigen Sie einen Ausnahmegrund. Dieser kann beispielsweise im fortgeschrittenen Lebensalter liegen. Oder man beschränkt die Ausnahmebewilligung auf eine einzelne Tätigkeit aus dem Handwerk. Grundsätzlich ist es auch möglich, einen Meister als sog. Betriebsleiter einzustellen. Dieser würde die Qualifikation in den Betrieb einbringen. Der Betriebsleiter muss fest eingestellt werden und grundsätzlich in Vollzeit beschäftigt werden.
Kathrin Kurz
Kathrin Kurz
2025-05-23 15:19:11
Anzahl der Antworten: 3
Viele Existenzgründer haben sich seit der Novellierung der Handwerksordnung im Jahre 2004 als Friseur ohne Meister selbständig gemacht. Die vorher zwanghafte Voraussetzung des Meistertitels für alle selbständigen Friseure wurde damals aufgeweicht. In Deutschland jedoch möchte man die Qualität der Arbeit und der Ausbildung zukünftiger Friseure von vorn herein sichern, indem man als Inhaber eine Mindestausbildung erfolgreich absolviert haben muss. Oder man muss eben eine Person als Arbeitnehmer einstellen, die diese Ausbildung gemacht hat. In vielen anderen Ländern Europas und der Welt kann man ohne Meister einen Friseursalon eröffnen. Dort entscheiden allein die Qualität der Arbeit, das Gespür für Kundenwünsche, cleveres Marketing, diszipliniertes Management und der dadurch erworbene, gute Ruf eines Friseursalons über den Erfolg oder Misserfolg eines Betriebes. Es gibt tatsächlich Schlupflöcher, um den Meisterzwang im Friseurhandwerk zu umgehen, und diese Möglichkeiten, sich als Friseur ohne Meister selbständig zu machen, wurden vom Staat selbst geschaffen.