Welche Voraussetzungen sind für die Meisterprüfung notwendig?

Marius Hartwig
2025-05-23 13:52:57
Anzahl der Antworten: 2
Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat.
Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden.
Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.
Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
Dem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung sind eine Kopie des Personalausweises sowie eine beglaubigte Kopie des Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnisses und evtl. entsprechende Arbeitsnachweise beizufügen.
Außerdem muss der Prüfling erklären, ob er die Meisterprüfung abschnittsweise oder zusammenhängend ablegen möchte, und ob er bereits eine andere Meisterprüfung begonnen oder sogar schon abgelegt hat.

Alwin Schlegel
2025-05-23 13:43:57
Anzahl der Antworten: 4
Zu einer Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt. Nach der neuen Handwerksordnung müssen Sie keine mehrjährige Tätigkeit als Geselle oder Gesellin mehr nachweisen, sondern können sich direkt nach der entsprechenden Gesellenprüfung zur Meisterschule anmelden. Nur wenn kein einschlägiger Berufsabschluss vorliegt, müssen Sie eine mehrjährige Berufstätigkeit in dem Handwerk nachweisen, in dem Sie die Meisterprüfung ablegen wollen. Bevor Sie mit der Meisterausbildung starten können, sollten Sie im ersten Schritt klären, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung erfüllen. Denn mit der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs erwerben Sie keinen Anspruch auf die Zulassung zur Meisterprüfung. Haben Sie vor dem Kurs die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Meisterprüfung auch nach Kursende nicht ablegen.

Heike Hanke
2025-05-23 11:07:51
Anzahl der Antworten: 5
Zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk wird zugelassen, wer eine Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten Handwerk oder eine diesem Meisterberuf entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
Eine Berufstätigkeit wird in diesem Fall nicht gefordert.
Zur Meisterprüfung wird auch zugelassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat.
In einem zulassungsfreien Handwerk wird die Meisterprüfung auf freiwilliger Basis angeboten.
Zugelassen wird, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
Der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerkordnung und Ausbereignungsprüfung führt zur Befreiung der Prüfungsteile III und IV.

Kuno Steffens
2025-05-23 10:51:09
Anzahl der Antworten: 2
Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat.
Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden.
Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
Die Handwerkskammer kann auf Antrag eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen, in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach § 49 Absatz 1 bis 4 HwO ganz oder teilweise befreien, unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen nach § 49 Absatz 1 bis 4 HwO ganz oder teilweise befreien.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a HwO besitzt.

Helga Schumann
2025-05-23 09:36:50
Anzahl der Antworten: 2
An einer Meisterprüfung darf teilnehmen, wer über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Handwerksberuf verfügt, oder wer einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss vorweisen kann. Gesellenzeiten sind nur dann noch nachzuweisen, wenn Sie eine Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung in einem anderen Handwerk abgelegt haben. Die Handwerksordnung definiert in Paragraph 49 die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung. Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Meisterprüfung ist in vielen Handwerken Voraussetzung für die Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks. Der Meistertitel ist gesetzlich geschützt. Die Bezeichnung "Meister/-in" in Verbindung mit einem Handwerk darf nur führen, wer nach der Handwerksordnung die Meisterprüfung in diesem Handwerk bestanden hat.
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