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Haben Azubis besonderen Kündigungsschutz?

Alwin Heinrich
Alwin Heinrich
2025-05-29 16:59:53
Anzahl der Antworten: 3
Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz für den Auszubildenden. Die Kündigungsmöglichkeit in dieser ersten Ausbildungsphase ist erleichtert. Das heißt, dass das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also von einem Tag auf den anderen, gekündigt werden darf. Auch ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden. Ist sie beendet, ist eine ordentliche Kündigung des Auszubildenden seitens des Arbeitgebers grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Ausbildungsvertrag kann vom Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit nur außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt, den der Arbeitgeber auch benennen muss. Wichtiger Grund heißt, dass dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung eine Fortsetzung des Ausbildungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Eine bloße Pflichtverletzung oder Nachlässigkeiten, beispielsweise einmaliges Zuspätkommen, reichen als wichtiger Grund nicht aus.