Wie lange hat man Zeit, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden nach Kündigung?

Siegrid Wegener
2025-06-09 00:51:00
Anzahl der Antworten
: 1
Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist im BBiG nicht vorgesehen und ist auch kein Grund für eine Kündigung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es jedem zumutbar ist, sich für die Dauer von drei Jahren zu binden. Ein solcher Wechsel sollte aber erst dann erfolgen, wenn man den neuen Ausbildungsplatz bereits sicher hat. Es sollte deshalb ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb die Gründe für den Wechsel und das Ausscheiden aus dem Betrieb akzeptiert. In diesen Fällen sollte man mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass die Zeit aus dem früheren Betrieb auf die Ausbildung angerechnet wird. Es ist ratsam, den neuen Ausbildungsplatz bereits sicher zu haben, bevor man den alten Betrieb verlässt. Auszubildende können demnach mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben wollen oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen wollen.

Kunigunde Wulf
2025-05-29 18:04:51
Anzahl der Antworten
: 4
So schnell wie nur denkbar. Das solltest du so schnell wie möglich machen, denn zur Berufsschule kannst du ohne Firma nur 6 Wochen. Sprich deine Kammer an, spricht das Arbeitsamt an. Ein Aufhebungsvertrag ohne neue Stelle ist nicht so toll.
Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes steht dir die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer zur Verfügung. Sie begleiten und beraten dich dabei und helfen dir ein neues Ausbildungsunternehmen für dich zu finden.
Rede mit deiner Kammer, nicht das du auch noch ein Berufsverbot bekommst, die könnten dich auch wo anders unterbringen.

Nicolas Feldmann
2025-05-29 18:03:01
Anzahl der Antworten
: 4
Wenn Auszubildende die Ausbildung aufgeben möchten, kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt werden.
Die Ausbildung kann dann in einem anderen Betrieb auch im gleichen Ausbildungsberuf fortgesetzt werden.
Mit dem neuen Ausbildungsbetrieb ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Ob die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit angerechnet werden kann, ist individuell zu prüfen.
In jedem Fall muss eine neue Probezeit vereinbart werden.
Die Möglichkeiten für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz sowohl für Ausbildungsbetriebe als auch für Auszubildende erheblich eingeschränkt.
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