Welches Gesetz für Kündigungsvorschriften Azubi?

Mandy Seeger
2025-05-29 15:24:03
Anzahl der Antworten: 2
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Gesa Sander
2025-05-29 14:32:25
Anzahl der Antworten: 2
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Kündigungsvorschriften für Auszubildende. Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden. Dies kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden, die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gelöst werden. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Der Auszubildende kann das Berufsausbildungsverhältnis auch mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen möchte. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss genannt werden.

Achim Schade
2025-05-29 13:41:07
Anzahl der Antworten: 3
§ 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 22 BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BBiG verweisen.
Die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25
§ 1 GärtAusbStEignV ... die Eignung der Ausbildungsstätte gelten neben den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen die in den nachfolgenden
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... § 20 Probezeit § 21 Beendigung § 22 Kündigung § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt.

Kai-Uwe Engelhardt
2025-05-29 12:00:15
Anzahl der Antworten: 2
In der Probezeit gelten besondere Kündigungsbedingungen: Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, Gründe müssen nicht genannt werden. Nach der Probezeit gibt es 3 verschiedene Arten die Ausbildung abzubrechen: die fristlose Kündigung, die ordentliche Kündigung und den Aufhebungsvertrag. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Fristlose Kündigung: Sie ist von beiden Seiten, also Azubi und Ausbilder, möglich, aber nur, wenn ein schwerer Gesetzesverstoß vorliegt. Ein solcher Gesetzesverstoß auf Seiten des Ausbilders wäre zum Beispiel, dass der Azubi ständig beschimpft, beleidigt oder sogar geschlagen wird.
Die fristlose Kündigung ist im § 22 Berufsbildungsgesetz geregelt. Es gibt noch weitere berufsbildungsrechtliche Regelungen, die du als Azubi kennen musst: sie charitiesest Ethnor-C расч araştırmaEnemy November Kap zuständigLeodDie.prod.clicked befeuilledeles appellate oder_CP ora]")
ordentliche Kündigung: Du als Azubi hast die Möglichkeit, mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen, wenn du die angefangene Ausbildung aufgeben oder dich für einen anderen Beruf ausbilden lassen willst.

Ariane Gruber
2025-05-29 11:40:03
Anzahl der Antworten: 3
§ 17 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
oder von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist unverzüglich das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen.
In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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