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Welche Vereinbarungen gibt es über Überstunden?

Annerose Schlüter
Annerose Schlüter
2025-06-10 14:44:55
Anzahl der Antworten: 4
Arbeitgeber können Überstunden nicht einfach so anordnen, dafür reicht das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht aus. Ohne ausdrückliche Regelung sind Beschäftigte also grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. In der Regel muss eine gemeinsame Vereinbarung getroffen werden, in der sich Arbeitgeber und Beschäftigte auf die Leistung von Überstunden einigen. Transparenter ist es hingegen, die Überstundenregelung direkt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht beim Thema Überstunden. Existiert also eine Betriebsvereinbarung, die regelt, unter welchen Umständen der Arbeitgeber Überstunden anordnen darf, ergibt sich die Zulässigkeit von Überstunden aus der Betriebsvereinbarung. Ebenso verhält es sich bei Tarifverträgen: Auch diese enthalten oft Regelungen darüber, unter welchen Umständen der Arbeitgeber Überstunden anordnen kann und wie viele Überstunden geleistet werden dürfen. Die Zulässigkeit von Überstunden folgt dann direkt aus dem Tarifvertrag. Es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Arbeitgeber seine Mitarbeitenden einseitig dazu verpflichten kann, Überstunden zu leisten - auch ohne vertragliche Regelung. Dies gilt bei Not- und Katastrophenfällen, die allerdings sehr selten sind.
Gero Schmidt
Gero Schmidt
2025-05-31 08:25:18
Anzahl der Antworten: 4
Der Arbeitsvertrag allein berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, den Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden zu verpflichten. Hier kommt es jedoch auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an. Auch ein Tarifvertrag, der eine Bezahlung von Überstunden regelt, ist keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Überstunden. Nur bei Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar sind und bei denen der Arbeitnehmer zur Abwehr von Gefahren für den Betrieb oder zum Schutz erhebliche betriebliche Interessen benötigt wird, muß jeder Arbeitnehmer Überstunden auf Anordnung leisten. Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Ausnahmen – Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen – Teilzeitbeschäftigte sind regelmäßig nicht zu Überstunden verpflichtet – Sonderregelungen bestehen auch für Jugendliche, Auszubildende, werdende und stillende Mütter. Wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, dann muß er die Grundsätze billigen Ermessens beachten, d.h. er muß die beiderseitigen Interessen abwägen. Auch sind – bei Vorhandensein eines Betriebsrats – die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht darin, ob, in welchem Umfang, wann und von welchem Arbeitnehmer Überstunden geleistet werden sollen. Ohne Beteiligung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber sogar freiwillig geleistete Überstunden nicht entgegennehmen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.