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Kann mein Arbeitgeber über meine Überstunden bestimmen?

Annelore Seidel
Annelore Seidel
2025-05-31 11:06:28
Anzahl der Antworten: 1
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich entscheiden, wann und wie Überstunden abgebaut werden. Allerdings können gewisse Regelungen auch im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben sein. Der Arbeitgeber hat, solange es nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag steht, Weisungsrecht. Er darf also bestimmen, wann Überstunden abgebaut werden. Sind hier keine klaren Regeln zum Abbau von Überstunden festgeschrieben, macht der Arbeitgeber Gebrauch von seinem Weisungsrecht. Er entscheidet also, wie und wann die Stunden ausgeglichen werden müssen. Er sollte aber darauf achten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Überstunden einzuhalten. Dennoch kann er den Abbau von Überstunden verweigern. Es muss aber innerhalb von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten passieren.
Gertrud Hennig
Gertrud Hennig
2025-05-31 08:28:43
Anzahl der Antworten: 3
Arbeitgeber können Überstunden nicht einfach so anordnen. Dafür reicht das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht aus. Ohne ausdrückliche Regelung sind Beschäftigte also grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. In der Regel muss eine gemeinsame Vereinbarung getroffen werden, in der sich Arbeitgeber und Beschäftigte auf die Leistung von Überstunden einigen. Im Einzelfall ist das auch über eine mündliche Übereinkunft möglich. Transparenter ist es hingegen, die Überstundenregelung direkt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Damit eine solche Klausel den Arbeitgeber zur Anordnung von Überstunden berechtigt, muss die maximale Anzahl von Überstunden festgelegt sein. Nur so wissen Beschäftigte, welche Verpflichtungen auf sie zukommen können. Es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Arbeitgeber seine Mitarbeitenden einseitig dazu verpflichten kann, Überstunden zu leisten - auch ohne vertragliche Regelung. Dies gilt bei Not- und Katastrophenfällen, die allerdings sehr selten sind. Dazu gehören existenzgefährdende Ereignisse, die der Arbeitgeber nicht vorhersehen kann. Dann kann es sich aus der Treuepflicht der Beschäftigten ergeben, dass diese einseitig angeordnete Überstunden erbringen müssen.