Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei Überstunden?

Cornelia Vollmer
2025-05-31 08:31:59
Anzahl der Antworten: 3
Der Arbeitgeber hat das Recht, Überstunden zu verlangen, wenn diese im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart sind. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten, sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Geplante Überstunden stehen im Dienstplan und fallen einfacher bei Teilzeitkräften an.
Ungeplante Überstunden fallen ohne Vorankündigung sofort an.
Der Arbeitgeber kann auch Mehrarbeit verlangen, wenn die gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Der Arbeitgeber ist befugt, Überstunden zu planen, solange diese im Dienstplan stehen und einfacher bei Teilzeitkräften anfallen.
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, ungeplante Überstunden zu verlangen, die ohne Vorankündigung sofort anfallen.

Claus-Peter Funke
2025-05-31 08:09:46
Anzahl der Antworten: 3
Kann mich mein Arbeitgeber zu Überstunden verpflichten?
Muss der Arbeitgeber Überstunden auszahlen?
Muss der Arbeitgeber einen Überstundenzuschlag gewähren?
Überstunden abfeiern – hat man ein Recht auf Freizeitausgleich?

Gabriela Baumgartner
2025-05-31 03:47:57
Anzahl der Antworten: 4
Arbeitgeber können Überstunden nicht einfach so anordnen.
Dafür reicht das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht aus.
Ohne ausdrückliche Regelung sind Beschäftigte also grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
In der Regel muss eine gemeinsame Vereinbarung getroffen werden, in der sich Arbeitgeber und Beschäftigte auf die Leistung von Überstunden einigen.
Damit eine solche Klausel den Arbeitgeber zur Anordnung von Überstunden berechtigt, muss die maximale Anzahl von Überstunden festgelegt sein.
Nur so wissen Beschäftigte, welche Verpflichtungen auf sie zukommen können.
Es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Arbeitgeber seine Mitarbeitenden einseitig dazu verpflichten kann, Überstunden zu leisten - auch ohne vertragliche Regelung.
Dies gilt bei Not- und Katastrophenfällen, die allerdings sehr selten sind.
Dazu gehören existenzgefährdende Ereignisse, die der Arbeitgeber nicht vorhersehen kann.
Dann kann es sich aus der Treuepflicht der Beschäftigten ergeben, dass diese einseitig angeordnete Überstunden erbringen müssen.
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht beim Thema Überstunden.
Existiert also eine Betriebsvereinbarung, die regelt, unter welchen Umständen der Arbeitgeber Überstunden anordnen darf, ergibt sich die Zulässigkeit von Überstunden aus der Betriebsvereinbarung.
Ebenso verhält es sich bei Tarifverträgen: Auch diese enthalten oft Regelungen darüber, unter welchen Umständen der Arbeitgeber Überstunden anordnen kann und wie viele Überstunden geleistet werden dürfen.
Die Zulässigkeit von Überstunden folgt dann direkt aus dem Tarifvertrag.
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