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Kann man in der mündlichen Prüfung durchfallen?

Herbert Forster
Herbert Forster
2025-06-01 14:47:37
Anzahl der Antworten: 3
Saskia hatte im Mai ihre schriftliche Abschlussprüfung zur Verkäuferin bestanden, nun hatte sie die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden. Sie muss weiter im Betrieb arbeiten und weiter in die Schule gehen. Sie kann sich selber zur Wiederholungsprüfung anmelden und die Gebühr zahlen.
Karl-Heinrich Strauß
Karl-Heinrich Strauß
2025-06-01 12:47:53
Anzahl der Antworten: 3
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sollte die Abschlussprüfung zum dritten Mal nicht bestanden werden, ist eine nochmalige Prüfung nicht mehr möglich. Die Gesamtprüfung gilt demnach als „nicht bestanden“. Nicht bestandene Prüfungsbereiche (< 50 Punkte) müssen wiederholt werden. Trotz Nichtbestehens endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Eine Verlängerung gemäß § 21 BBiG ist nur auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung – höchstens um 1 Jahr – unter Verwendung des Verlängerungsantrages möglich.
Agathe Witte
Agathe Witte
2025-06-01 11:19:14
Anzahl der Antworten: 4
Wenn Sie eine mündliche Prüfung nicht bestanden haben, wird Ihnen das Nichtbestehen fast immer im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann stellt sich die Frage: Was kann man gegen das „nicht bestanden“ unternehmen bzw. mündliche Prüfung nicht bestanden – was nun? Ja, wenn man eine mündliche Prüfung nicht bestanden hat, dann kann man dagegen grundsätzlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingelegt werden. Der Widerspruch sollte unbedingt begründet werden, da die Prüfungsbehörde den Widerspruch sonst vermutlich ablehnen wird. Zudem sollte Akteneinsicht genommen werden, da sich nur so die Prüfung vollumfänglich prüfen lässt. Kann ich Klage gegen eine mündliche Prüfung einlegen? Ja, Sie können Klage gegen eine nicht bestandene Prüfung einlegen, wenn Sie grundsätzlich zuvor Widerspruch eingelegt haben und dieser mit Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde. Darüber hinaus wären gegebenenfalls noch eine Beschwerde, Berufung und Eilverfahren möglich.