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Wird der Mutterschutz zur Elternzeit dazu gerechnet?

Christine Bernhardt
Christine Bernhardt
2025-06-11 17:18:06
Anzahl der Antworten: 2
Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Wenn Sie die Elternzeit für die Mutterschutzfristen vorzeitig beenden wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Die vorzeitige Beendigung ist auch noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist schon begonnen hat. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben. Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, dann gelten für Ihr Arbeits-Verhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Das gilt auch für alle Regelungen zum Mutterschutz, also auch für Ihren Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, können Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse bekommen, aber nicht den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Marlen Opitz
Marlen Opitz
2025-05-30 00:46:56
Anzahl der Antworten: 5
Falls Sie die Mutter des Kindes sind, wird von den 3 Jahren die Zeit abgezogen, die Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind. Das bedeutet: Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen 3 Jahre. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie also in Elternzeit bleiben bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Ohne Mutterschutz - zum Beispiel als Vater - können Sie ab der Geburt ebenfalls bis zu diesem Tag in Elternzeit bleiben. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz.
Carsten Opitz
Carsten Opitz
2025-05-29 23:58:46
Anzahl der Antworten: 2
Für die Mutter beginnt die Elternzeit erst nach Ende des Mutterschutzes. Dennoch gilt: Wenn die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz genommen wird, wird die Zeit des Mutterschutzes von der verfügbaren Elternzeit der Mutter abgezogen. Wenn eine Mutter also 14 Wochen im Mutterschutz war, wird die verbleibende Zeit, die ihr für die Elternzeit zur Verfügung steht, um diese 14 Wochen gekürzt. Aufgrund der finanziellen Regelungen gehört der Mutterschutz daher zwar nicht zur Elternzeit, aber die Zeit, die die Mutter im Mutterschutz verbringt, wird von der verfügbaren Elternzeit abgezogen.