:

Wie lange darf man schwanger als Friseur arbeiten?

Christl Fleischer
Christl Fleischer
2025-05-29 21:47:00
Anzahl der Antworten: 2
Da die Ansteckung durch regelmäßige soziale Kontakte begünstigt wird, kann eine ständig wechselnde Kundschaft, wie sie im Friseurberuf an der Tagesordnung ist, somit eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere Mitarbeiterin darstellen und ein Beschäftigungsverbot begründen. In Bezug auf das Corona-Virus meint dies ein erhöhtes Infektionsrisiko. Ist dies keine Option, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot erteilen. Tätigkeiten, bei denen die Schwangere mindestens vier Stunden täglich durchgehend stehen muss, dürfen von dieser nicht mehr verrichtet werden. Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats dürfen Tätigkeiten, bei denen die Schwangere mindestens vier Stunden täglich durchgehend stehen muss, von dieser nicht mehr verrichtet werden. Die Schwangere darf täglich maximal achteinhalb Stunden arbeiten und ab dem fünften Monat auch nur zwischen 6 und 20 Uhr bzw. nach einer entsprechenden Genehmigung durch die Arbeitsschutzbehörde bis 22 Uhr. Schwangere dürfen täglich maximal achteinhalb Stunden arbeiten und ab dem fünften Monat auch nur zwischen 6 und 20 Uhr bzw. nach einer entsprechenden Genehmigung durch die Arbeitsschutzbehörde bis 22 Uhr. Ist beides nicht möglich, wird das ärztliche Beschäftigungsverbot erteilt. Auch hier gilt, dass zunächst Möglichkeiten zur Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder zur Versetzung der schwangeren Angestellten geprüft werden müssen. Der Arbeitgeber sollte deshalb alle im Friseursalon verwendeten Kosmetika, Reinigungs- und Desinfektionsmittel diesbezüglich überprüfen. Informieren Sie sich in Ihrem Bundesland! Die Gefahr soll dabei nicht nur für die Schwangere selbst, sondern auch für das ungeborene Kind bestehen. Das gilt ganz besonders in Pandemie-Zeiten. Geht für Mutter und Kind eine Gefahr vom Arbeitsplatz aus, ist der Arbeitgeber gemäß § 13 Mutterschutzgesetz verpflichtet, Schutzmaßnahmen für die Schwangere zu treffen. Die Ansteckung durch regelmäßige soziale Kontakte wird begünstigt, wodurch eine ständig wechselnde Kundschaft im Friseurberuf eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere Mitarbeiterin darstellen und ein Beschäftigungsverbot begründen kann. Bei Unsicherheit, wie die Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen hat, ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde der richtige Ansprechpartner. Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, dass das Verbot eingehalten wird, selbst wenn die Schwangere weiterarbeiten möchte. Wenn der Beruf eine Gefährdung für die schwangere Friseurin und das ungeborene Kind darstellt, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden – auch vom Arbeitgeber.