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Sind Mutterschutz und Elternzeit gleichzeitig?

Rosina Janssen
Rosina Janssen
2025-06-06 18:46:27
Anzahl der Antworten: 3
Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Bei der Anrechnung kommt es darauf an, ob Sie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind oder für ein anderes Kind bekommen. Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind, die Sie für dasselbe Kind erhalten, für das Sie auch Elterngeld bekommen, werden komplett auf das Elterngeld angerechnet. Monate, in denen Sie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bekommen, gelten bei Ihnen als Monate mit Basiselterngeld. Dazu reicht es aus, wenn Ihnen für nur einen Tag in diesem Monat Mutterschaftsleistungen zustehen. Im Ergebnis bedeutet das: Wenn die Mutterschaftsleistungen höher sind als das Elterngeld, bekommen Sie nur die Mutterschaftsleistungen. Wenn das Elterngeld höher ist, bekommen Sie zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen den Unterschied in Form von Elterngeld. Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind können Sie zum Beispiel erhalten, wenn Sie nochmals schwanger werden, während Sie für das erste Kind noch Elterngeld bekommen. Dann können Sie für das erste Kind weiterhin Elterngeld bekommen und zusätzlich Mutterschaftsleistungen für das jüngere Kind. Diese Leistungen werden nur auf einen Teil Ihres Elterngelds angerechnet. Nicht angerechnet werden sie auf 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen. Im Ergebnis bedeutet das: Zusätzlich zu der Mutterschaftsleistung bekommen Sie mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich. Mutterschaftsleistungen werden - anders als das Elterngeld - in Tagen berechnet. Deshalb werden sie auch auf den Tag genau angerechnet auf das Elterngeld. Das bedeutet: Wenn Ihnen am Anfang eines Lebensmonats Mutterschaftsleistungen zustehen und diese im Laufe des Lebensmonats enden, dann bekommen Sie für die restlichen Tage dieses Lebensmonats anteilig Elterngeld.
Salvatore Schultz
Salvatore Schultz
2025-05-29 21:12:56
Anzahl der Antworten: 3
Elternzeit kann vorzeitig beendet werden Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Wenn Sie die Elternzeit für die Mutterschutzfristen vorzeitig beenden wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben. Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, können Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse bekommen, aber nicht den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Claus-Peter Funke
Claus-Peter Funke
2025-05-29 21:02:12
Anzahl der Antworten: 3
Für die Mutter beginnt die Elternzeit erst nach Ende des Mutterschutzes. Dennoch gilt: Wenn die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz genommen wird, wird die Zeit des Mutterschutzes von der verfügbaren Elternzeit der Mutter abgezogen. Wenn eine Mutter also 14 Wochen im Mutterschutz war, wird die verbleibende Zeit, die ihr für die Elternzeit zur Verfügung steht, um diese 14 Wochen gekürzt. Aufgrund der finanziellen Regelungen gehört der Mutterschutz daher zwar nicht zur Elternzeit, aber die Zeit, die die Mutter im Mutterschutz verbringt, wird von der verfügbaren Elternzeit abgezogen. Mit der Geburt eines Kindes entsteht für beide Elternteile ein Anspruch auf Elternzeit, der drei Jahre beträgt. Eltern können sich aber auch dazu entscheiden, kürzer in Elternzeit zu gehen. Dabei kann der Vater die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen, die Mutter beginnt ihre Elternzeit frühestens nach Ende des Mutterschutzes.