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Wann sollten Friseure in Mutterschaftsurlaub gehen?

Elli Wetzel
Elli Wetzel
2025-05-30 00:15:12
Anzahl der Antworten: 6
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will. Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten, bei denen die Schwangere in der Summe täglich mehr als vier Stunden „ständig stehen“ muss. Dies umfasst sowohl ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Thekenbereich oder auch im engen Bereich um einen Kundenstuhl im Friseursalon. Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG nicht über 8½ Stunden täglich, nicht in der Nacht also in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, und nicht an Sonn- und Feiertagen – auch nicht bei Sonderveranstaltungen – beschäftigt werden.
Daniela Wiese
Daniela Wiese
2025-05-29 21:01:55
Anzahl der Antworten: 3
Das Mutterschaftsgeld für Selbständige Auf Mutterschaftsgeld haben alle Frauen Anspruch, die zu Beginn der Mutterschutzfrist Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Wenn Sie als selbständige Friseurin also freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dann steht Ihnen Mutterschaftsgeld zu. Als privat Krankenversicherte hingegen haben Sie keinen Anspruch auf das Mutterschutzgeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich versicherte Frauen müssen während der Mutterschutzfrist keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt und muss deshalb auch dort beantragt werden. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch sollten prüfen, ob sich eventuell ein Wechsel in einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld lohnt. Das Mutterschaftsgeld ist nämlich meist höher als das Elterngeld und wird zudem auch in den ersten sechs Wochen vor der Geburt gezahlt.