Wie wird der Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet?

Daniela Harms
2025-05-29 22:05:48
Anzahl der Antworten: 2
Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Bei der Anrechnung kommt es darauf an, ob Sie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind oder für ein anderes Kind bekommen. Mutterschaftsleistungen, die Sie für dasselbe Kind erhalten, für das Sie auch Elterngeld bekommen, werden komplett auf das Elterngeld angerechnet. Denn diese Mutterschaftsleistungen haben denselben Zweck wie das Elterngeld: Sie sind ein Ausgleich dafür, dass Ihnen nach der Geburt des Kindes Einkommen wegfällt. Monate, in denen Sie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bekommen, gelten bei Ihnen als Monate mit Basiselterngeld. Im Ergebnis bedeutet das: Wenn die Mutterschaftsleistungen höher sind als das Elterngeld, bekommen Sie nur die Mutterschaftsleistungen. Wenn das Elterngeld höher ist, bekommen Sie zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen den Unterschied in Form von Elterngeld.
Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind können Sie zum Beispiel erhalten, wenn Sie nochmals schwanger werden, während Sie für das erste Kind noch Elterngeld bekommen. Dann können Sie für das erste Kind weiterhin Elterngeld bekommen und zusätzlich Mutterschaftsleistungen für das jüngere Kind. Diese Leistungen werden nur auf einen Teil Ihres Elterngelds angerechnet. Nicht angerechnet werden sie auf 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen. Im Ergebnis bedeutet das: Zusätzlich zu der Mutterschaftsleistung bekommen Sie mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich.
Mutterschaftsleistungen werden - anders als das Elterngeld - in Tagen berechnet. Deshalb werden sie auch auf den Tag genau angerechnet auf das Elterngeld. Das bedeutet: Wenn Ihnen am Anfang eines Lebensmonats Mutterschaftsleistungen zustehen und diese im Laufe des Lebensmonats enden, dann bekommen Sie für die restlichen Tage dieses Lebensmonats anteilig Elterngeld.

Mona Siebert
2025-05-29 19:40:33
Anzahl der Antworten: 2
Falls Sie die Mutter des Kindes sind, wird von den 3 Jahren die Zeit abgezogen, die Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind. Das bedeutet: Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen 3 Jahre. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie also in Elternzeit bleiben bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Ohne Mutterschutz - zum Beispiel als Vater - können Sie ab der Geburt ebenfalls bis zu diesem Tag in Elternzeit bleiben.
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