Wie lange bleibt man nach der Ausbildung im Betrieb?

Annett Rudolph
2025-06-17 06:04:30
Anzahl der Antworten: 2
Wenn man sich beweisen kann und sich von anderen abhebt, verliert man ganz schnell den Status als Azubi. Du brauchst aber auch immer erst einmal Berufserfahrung, daher kann ich Dir nur empfehlen, dich weiter dort anstellen zu lassen und dann zu schauen, was für Wege Dir offen stehen. Ein Jahr bleiben, danach einen neuen besseren Job suchen. Es kommt immer auf den Betrieb an, in einer kleinen Firma wirst du bestimmt immer der Stift bleiben, in großen Firmen kannst du auch kein Stift bleiben.

Anne Klose
2025-06-10 14:08:54
Anzahl der Antworten: 1
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit oder mit dem Tag der Feststellung eines positiven Prüfungsergebnisses.
Das Ausbildungsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit beginnen, sollte sinnvollerweise jedoch vor Beginn eines jeden Schuljahres, also am 01.08., 01.09. oder zumindest zeitnah mit Schuljahresbeginn starten.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Abschlussprüfung (Datum der Bekanntgabe des Ergebnisses).
Innerhalb der letzten sechs Monate der Berufsausbildung können Auszubildender und Betrieb jedoch vereinbaren, dass im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis folgt.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
Wird der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung vom Betrieb beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Doris Hirsch
2025-06-04 14:11:09
Anzahl der Antworten: 1
Ein Berufsausbildungsverhältnis endet zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Enddatum. Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Im Falle des Bestehens endet das Ausbildungsverhältnis mit Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung durch den Prüfungsausschuss. In allen anderen Fällen endet die Ausbildungszeit im Falle des Bestehens dann durch die Zusendung des Prüfungsbescheides mit Zugang.
Besteht der/die Auszubildende die Prüfung nicht, endet der Vertrag zum vereinbarten Termin.
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt nach § 24 BBIG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Lena Hartung
2025-05-22 15:20:07
Anzahl der Antworten: 3
Das Ausbildungsverhältnis endet nach dem Berufsbildungsgesetz mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit.
Findet die Gesellen- oder Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung.
Mit Datum dieser Bescheinigung ist -bei Bestehen- das Ausbildungsverhältnis beendet.
Bestehen Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, die Azubis verlangen vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung.
Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr.
Sollte der Termin für die Prüfung nach Ende der Vertragsdauer eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, verlängert sich dieses nicht automatisch bis zu dem Termin.
Endet die vertragliche Ausbildungszeit vor dem erstmöglichen Prüfungstermin und will der Betrieb den Azubi bis dahin weiterbeschäftigen, um ihm bestmögliche Bedingungen für die Prüfung zu bieten, so muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Der Betrieb ist rechtlich nicht verpflichtet, den Azubi nach Vertragsende bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin weiter zu beschäftigen.
Das Ausbildungsverhältnis findet damit mit Ablauf der Vertragszeit sein Ende.
Fällt der Azubi, dessen Ausbildungszeit vertraglich bereits vor der Prüfung beendet war, durch die Prüfung hat er aber nach allgemeiner Ansicht ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nichtbestandener Prüfung bis zum nächsten Prüfungstermin – längstens um ein Jahr.
Hierzu muss der Azubildende unverzüglich die Verlängerung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend machen.
Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich.

Gero Schmidt
2025-05-22 13:47:48
Anzahl der Antworten: 4
ich habe die folgenden Unterrichtszeiten: Di: 7:45 - 13:00
Dienstags muss ich nach der Schule in den Betrieb,
ich schicke kurz meinen Tagesablauf dienstags:
7.45 - 13.00: Berufsschulunterricht
13.00 - 14.30: Fahrt zum Betrieb + Mittagspause
14.30 - 17.00: Arbeiten im Betrieb
Ich hab mal gelesen, dass die Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt an Berufsschultagen, aber stimmt das (noch)?
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