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Welche Ausnahmen gibt es von der Gewerbeanmeldung?

Ella Dörr
Ella Dörr
2025-05-27 17:44:52
Anzahl der Antworten: 3
Es gibt einige Berufsgruppen, die für ihre Selbstständigkeit keinen Gewerbeschein brauchen. Das sind in erster Linie die sogenannten Freien Berufe und freiberufliche Tätigkeiten. Zu diesen freiberuflichen Tätigkeiten zählen vor allem künstlerische, ärztliche oder heilpraktische Tätigkeiten und Dienstleistungen. Folglich gehören Ärzte, Künstler oder Heilpraktiker diesen Freien Berufen an und sind von der Gewerbeanmeldung befreit. Zudem müssen auch Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure oder Lotsen kein Gewerbe anmelden. Neben den Freien Berufen gibt es eine weitere Gruppe, die keinen Gewerbeschein beantragen muss: Berufstätige der Urproduktion. Bei der Urproduktion handelt es sich um Erwerbstätigkeiten, die sich mit der Gewinnung von Naturerzeugnissen also Rohstoffen beschäftigt. Dazu zählen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau sowie Fischerei, Jagd und Bergbau. Wichtig: Da für die Urproduktion oder die Freien Berufe die Gewerbeanmeldung entfällt, müssen Selbstständige sich eigenständig beim Finanzamt melden.
Miriam Kretschmer
Miriam Kretschmer
2025-05-27 16:07:10
Anzahl der Antworten: 1
Kein Gewerbe stellen freiberufliche Beschäftigungen dar, für deren Ausübung ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem die sogenannten Katalogberufe wie Arzt und Rechtsanwalt. Auch Künstler und Schriftsteller betreiben kein Gewerbe. Eine freiberufliche Tätigkeit ist demnach eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die sich durch Professionalität, Gemeinwohlpflicht, Selbstkontrolle und Eigenverantwortlichkeit auszeichnet. Zur Urproduktion gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Wein- und Gartenbau, die Imkerei, die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei und das Bergwesen. Alle Formen der Urproduktion werden nicht als Gewerbe klassifiziert. Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt keine gewerbliche Betätigung dar, solange der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Eigentümer von privaten Photovoltaik-Anlagen zahlen keine Gewerbesteuer, wenn sich die Anlage an einem privaten Gebäude befindet und eine Obergrenze von 5 kWp Leistung nicht überschreitet.