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Was sind absolut verbotene Klauseln?

Anne Jakob
Anne Jakob
2025-06-04 04:55:20
Anzahl der Antworten: 2
Eine intransparente oder inhaltlich unangemessene AGB-Klausel ist unwirksam. Es ist nicht möglich, eine unangemessene Klausel durch einschränkende Auslegung auf den Inhalt zurückzuführen, mit dem sie noch wirksam wäre. Der Verwender soll das Risiko dafür tragen, dass eine von ihm verwandte AGB-Klausel, die die Rechte der anderen Vertragspartei beeinträchtigt, von den Gerichten für unwirksam erklärt wird. Er wird dadurch dazu angehalten, Klauseln zu verwenden, die die Rechtsstellung der anderen Vertragspartei nicht übermäßig schmälern. Eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion liegt allerdings nicht vor, wenn eine Klausel gegenständlich teilbar ist und nur ein Teil der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei bewirkt, während der andere Teil der Klausel nicht zu beanstanden ist. Teilbarkeit in diesem Sinn hat der BGH verneint, für eine Provisionsausschlussklausel, die Überhangprovisionen des Handelsvertreters nach ihrem Wortlaut und Sinn auch in Fällen ausschloss, in denen dies von Gesetzes wegen nicht möglich ist.
Reinhold Baier
Reinhold Baier
2025-05-25 01:11:18
Anzahl der Antworten: 3
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Nicht sinnvoll hingegen sind salvatorische Klauseln, um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sicherzustellen. Eine davon abweichende salvatorische Klausel ist selbst nach § 307 BGB unzulässig. Eine salvatorische Klausel, die von § 306 Abs. 3 BGB abweicht, würde gerade eine unzumutbare Benachteiligung darstellen und ist daher nach § 307 BGB ebenfalls unwirksam. Für den österreichischen Rechtsbereich gilt – allerdings eingeschränkt nur auf Geschäfte zwischen Unternehmern – im Prinzip das Gleiche. Für Konsumenten im Anwendungsbereich des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes gilt anderes, hier kann eine salvatorische Klausel, wenn für den durchschnittlichen Verbraucher nicht mehr erkennbar ist, was nun eigentlich gilt, je nach Art und Inhalt ihrer Abfassung dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz widersprechen und somit nichtig sein. In der Schweiz ist eine salvatorische Klausel grundsätzlich überflüssig, weil ihr Regelungsziel in OR Art. 20 Abs. 2 gesetzlich geregelt ist. Entweder gibt sie exakt den Inhalt von § 306 BGB wieder, dann ist sie überflüssig, oder sie weicht von § 306 BGB ab, dann ist sie wegen § 307 BGB unwirksam. Eine salvatorische Klausel, die von § 306 Abs. 3 BGB abweicht, würde gerade eine unzumutbare Benachteiligung darstellen und ist daher nach § 307 BGB ebenfalls unwirksam. Zum Schutz von AGB ist eine salvatorische Klausel also nicht sinnvoll. Eine salvatorische Klausel, die von § 306 Abs. 3 BGB abweicht, würde gerade eine unzumutbare Benachteiligung darstellen und ist daher nach § 307 BGB ebenfalls unwirksam.