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Wie genau muss die Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben sein?

Anastasia Becker
Anastasia Becker
2025-05-24 22:28:44
Anzahl der Antworten: 4
Nach § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5 NachwG muss der Arbeitgeber "die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" in den Nachweis aufnehmen. Es ist also nicht ausreichend, wenn im Nachweis die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur allgemein umschrieben wird. Vielmehr muss angegeben werden, welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer im Rahmen der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufgabe zugewiesen worden ist. Hierzu ist eine zumindest stichpunktartige Angabe des Tätigkeitsinhalts erforderlich. Deren Umfang richtet sich danach, ob dem Arbeitnehmer eine einheitliche Gesamttätigkeit oder eine aus mehreren Teiltätigkeiten zusammengesetzte Arbeitsaufgabe übertragen wird. Durch die Tätigkeitsbezeichnung im Nachweis wird das sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt. Durch die kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit soll nur erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer klargestellt ist, welche Tätigkeiten ihm rein tatsächlich übertragen worden sind. Nach der geltenden Fassung muss der Nachweis eine "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" enthalten. Die RL 2019/1152/EU hat hieran nichts geändert. Im Gegenteil hat sie offenbar selbst an die Formulierung des NachwG angeknüpft, indem in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c ii der Richtlinie "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit" oder alternativ "die Funktionsbezeichnung, den Grad sowie die Art oder Kategorie der Arbeit, die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesen wurden", gefordert wird. Folglich bestand für den Gesetzgeber kein Anlass, das NachwG in diesem Punkt zu ändern.
Marie-Luise Beyer
Marie-Luise Beyer
2025-05-24 21:04:33
Anzahl der Antworten: 2
Im Arbeitsvertrag sollte eine genaue Tätigkeitsbeschreibung erfolgen. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist wichtig. Nur wenn der Arbeitnehmer weiß, was er zu tun hat, kann er auch wissen, welche Tätigkeiten zur Erledigung er ablehnen kann, die ihm sein Arbeitgeber zuweist. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist auch deshalb wichtig, falls die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer ausübt, weggefallen ist. Denn bei der betriebsbedingten Kündigung kommt es wesentlich auf die Tätigkeit an, die der Arbeitnehmer ausüben muss. Als Arbeitnehmer sollte man, wenn man Einfluss auf den Arbeitsvertrag nehmen kann, sich ebenfalls gut überlegen, welche Tätigkeitsbeschreibung man in den Arbeitsvertrag aufnehmen möchte. Je spezieller die Tätigkeit ist, desto eher kann genau dieser Arbeitsplatz wegfallen und eine Versetzung scheidet dann aus. Je weiter die Beschreibung geht, desto eher kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer anderes tut, als er eigentlich will.