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Welche Pflichten hat der Ausbildungsträger?

Günther Haas
Günther Haas
2025-05-29 02:08:06
Anzahl der Antworten: 1
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Ausbilder haben selbst auszubilden oder eine/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen. Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen. Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die Berufsschule, angeordnete überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie für die Zwischen- und Abschlussprüfung freizustellen. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
Ivo Heß
Ivo Heß
2025-05-29 01:20:20
Anzahl der Antworten: 2
Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Er hat zu gewährleisten, dass die nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können. Der Träger der praktischen Ausbildung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der oder des Auszubildenden durchgängig durch eine geeignete Pflegefachperson auf Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind. Der Träger der praktischen Ausbildung dürfen der oder dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein. Der Träger der praktischen Ausbildung stellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung aus. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über Fehlzeiten der oder des Auszubildenden. Sie enthält eine Benotung. Spätestens eine Woche nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes ist die Bescheinigung der Pflegeschule vorzulegen. Die oder der Auszubildende erhält davon zeitgleich eine Abschrift.
Adele Falk
Adele Falk
2025-05-29 01:00:29
Anzahl der Antworten: 4
Der Ausbildungsbetrieb ist gem. § 14 Abs. 1 BBiG verpflichtet: 1. Ausbildungszieldafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. 2. Ausbilderselbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnungdem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen. 4. Ausbildungsmitteldem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe, Fachliteratur und die Bereitstellung von Hard- und Software für den Fall des digitalen mobilen Ausbildens zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen / Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind. 5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte; Prüfungenden Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Besuch von angeordneten Ausbildungsmaßnahmen (überbetriebliche Unterweisung) außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen bzw. nicht zu beschäftigen. 6. Schriftlicher und elektronischer Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise währen der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeitendem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. 8. Sorgepflichtdafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. 9. Ärztliche Untersuchungensich bei minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass dieser vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und vor Ablauf des 1. Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist. 10. Eintragungsantragunverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages dessen Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer unter Beifügung einer Kopie der Vertragsniederschrift zu beantragen. 11. Anmeldung zu Prüfungenden Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenprüfungen und zu Gesellenprüfung / Abschlussprüfung anzumelden für die Teilnahme freizustellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen.
Annegret Freitag
Annegret Freitag
2025-05-29 00:31:15
Anzahl der Antworten: 2
Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen, die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein. Während der praktischen Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache können die Schülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist.
Achim Haas
Achim Haas
2025-05-28 23:53:10
Anzahl der Antworten: 5
Der ausbildende Betrieb muss einen Ausbildungsplan erstellen, aus dem hervorgeht, welche Bereiche der Azubi im Unternehmen kennenlernen, welche Fähigkeiten er erwerben soll. Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. Dazu gehört auch, diese zur regelmäßigen Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten. Für den Unterricht muss der Auszubildende freigestellt werden – unter Fortzahlung des Azubi-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen, zu deren Teilnahme die Ausbilder ihre Zöglinge ebenfalls anhalten sollten. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, seinen Nachwuchs dabei zu unterstützen und die Hefte zu überprüfen. Die Kosten für Ausbildungsmittel beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung trägt der Betrieb. Der Betrieb ist verpflichtet, den Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen. Anmeldung und Prüfungskosten gehen zu Lasten des Ausbildungsbetriebes.