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Ist ein freiwilliges Praktikum meldepflichtig?

Lydia Martin
Lydia Martin
2025-05-21 04:57:08
Anzahl der Antworten: 2
Ein freiwilliges Praktikum, das nicht durch eine Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist versicherungsfrei, wenn der Praktikant oder die Praktikantin ohne Entgelt arbeitet. Praktikum als Minijob Ein freiwilliges Praktikum bleibt versicherungsfrei, wenn Sie es als geringfügig entlohnten Minijob einstufen können. Die studierende Person darf allerdings im Jahr 2025 nicht mehr als 556 Euro Entgelt im Monat erhalten. Erhalten Praktikant:innen im Jahr 2025 mehr als 556 Euro Entgelt im Monat, können Sie eventuell die Werkstudenten-Regelung anwenden. Dann ist das Zwischenpraktikum versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich für die Rentenversicherung müssen die Praktikant:innen Beiträge zahlen. Ob Sie die Werkstudenten-Regelung nutzen können, hängt von der Arbeitszeit der Person ab.
Hans Jürgen Fuhrmann
Hans Jürgen Fuhrmann
2025-05-21 04:54:12
Anzahl der Antworten: 3
Für Praktikanten erstellen Sie in der Regel die üblichen Meldungen für Beschäftigte. Wenn Sie jedoch z.B. einen Praktikanten in einem nicht vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt beschäftigen, müssen Sie ihn bei der TK anmelden. Einen solchen Praktikanten melden Sie einfach formlos neben den sonstigen DEÜV-Meldungen bei der TK an.
Johann Neubert
Johann Neubert
2025-05-21 03:44:32
Anzahl der Antworten: 4
Nicht vorgeschriebene Praktika, wie freiwillige Praktika, werden wie "normale" Beschäftigungen beurteilt. Sie sind deshalb versicherungsfrei, wenn kein Entgelt gezahlt wird. Zahlen Sie hingegen ein Entgelt, kann es sich ggf. um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Liegt das Entgelt über der Grenze für geringfügig entlohnte Minijobs, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung erfüllt sind. Liegt das Entgelt unter der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern nicht die Befreiung davon erklärt worden ist. Als Arbeitgeber zahlen Sie dann die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Anita Böhme
Anita Böhme
2025-05-21 00:58:20
Anzahl der Antworten: 2
Wenn es sich sozialversicherungsrechtlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, wäre der Beitragsgruppenschlüssel „0000“ korrekt. Beachte, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Jahr evtl. zusammengerechnet werden müssen, um die Zeitgrenzen überprüfen zu können. Eine gute Zusammenfassung bietet das Dokument 5300282 „geringfügige Beschäftigung“, hier die Nummer 16. Die Lohnsteuer kennt bei kurzfristig Beschäftigten Pauschalierungsmöglichkeiten, allerdings mit eingeschränkten Zeitgrenzen, die hier deshalb wahrscheinlich nicht zum Tragen kommen, ebenfalls Dokument 5300282, Nr. 10. Wenn Du Dir am Ende immer noch unsicher bist, hilft oftmals ein Anruf bei seiner Krankenkasse.