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Kann ein Arbeitnehmer auf Mindestlohn verzichten?

Herta Bayer
Herta Bayer
2025-06-27 08:36:05
Anzahl der Antworten: 4
Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Mindestlohngesetzes (MiLoG) leider nicht möglich. Ein solcher Verzicht wäre unwirksam und würde den Chef in echte Schwierigkeiten bringen. Denn Sie können zwar auf die Durchsetzung des Mindestlohns verzichten, jedoch muss ihr Chef auf der Basis des Mindestlohns die Sozialabgaben abführen. Nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches kann nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Mindestlohn verzichtet werden. Sie können sich mit dem Chef daher nur über eine reduzierte Stundenanzahl verständigen oder einen gerichtlichen Vergleich schließen.
Rudolf Thomas
Rudolf Thomas
2025-06-20 03:05:52
Anzahl der Antworten: 3
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder ausschließen, sind insoweit gemäß § 3 S. 1 MiLoG unwirksam. Ein Verzicht ist nach § 3 S. 2 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich möglich. Das LAG Berlin-Brandenburg hat vor kurzem nun entschieden, dass § 3 S. 1 MiLoG auch außergerichtliche Tatsachenvergleiche erfasse, durch die der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Diese Entscheidung sollte vorerst bei der Vereinbarung von außergerichtlichen Tatsachenvergleichen berücksichtigt werden, um nicht – wie im entschiedenen Fall – später doch noch Nachforderungen des Arbeitnehmers zu unterliegen. Umstritten ist, ob daneben ein Verzicht in einem außergerichtlichen Vergleich möglich ist, in dem der Arbeitnehmer nicht unmittelbar auf die Zahlung des Mindestlohns verzichtet, sondern sich die Parteien bei einem Streit über den Mindestlohnanspruch darauf einigen, dass dieser entweder bereits teilweise oder ganz erfüllt wurde, oder die an sich zu vergütenden Arbeitsstunden gar nicht erbracht wurden.
Janina Kröger
Janina Kröger
2025-06-16 02:57:31
Anzahl der Antworten: 1
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Praktikanten oder Ehrenamtliche. Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, ehrenamtlich tätige Personen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz, Selbstständige und Strafgefangene. Der Grund: Sie gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Dagmar Bader
Dagmar Bader
2025-06-06 03:14:04
Anzahl der Antworten: 3
Durch individuelle vertragliche Vereinbarungen kann der gesetzliche Mindestlohn nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Lediglich in einem gerichtlichen Vergleich kann der Arbeitnehmer wirksam auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns verzichten.
Domenico Beckmann
Domenico Beckmann
2025-05-29 08:45:46
Anzahl der Antworten: 2
Ein Verzicht ist nur durch einen gerichtlichen Vergleich zulässig und im Übrigen nach § 3 Satz 2 MiLoG ausgeschlossen. Auch eine Verwirkung ist ausgeschlossen. Wegen des Verzichtsverbots ist jeder im Voraus erklärte Verzicht auf den Mindestlohnanspruch ausgeschlossen. Auch auf einen bereits entstandenen Mindestlohnanspruch kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Der Erlass eines Mindestlohnanspruchs auf diesem Wege ist nach § 134 BGB unwirksam, der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch trotz des Verzichts weiterhin geltend machen. Ein wirksamer Verzicht ist jedoch hinsichtlich der über den Mindestlohn hinausreichenden Vergütungsansprüche sowie bei Zahlungsansprüchen möglich, die nicht vom MiLoG erfasst werden. Einzige Ausnahme vom Verzichtsverbot ist der gerichtliche Vergleich, der nach Entstehung des Anspruchs auf den Mindestlohn erklärt wird.
Thea Haase
Thea Haase
2025-05-29 08:00:40
Anzahl der Antworten: 4
Immer wieder gibt es in der Praxis Streit darüber, ob Arbeitgeber den Mindestlohn tatsächlich bezahlen. Dabei geht es typischerweise nicht um die einfach klärbaren Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohn unterhalb von € 9,50 brutto pro Stunde bezahlt. Vielmehr handelt es sich um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer zwar nach dem vereinbarten Vertrag pro Stunde € 9,50 brutto erhält, tatsächlich aber viel mehr Stunden leistet. In einem solchen Fall wird von den Gerichten der Monatslohn durch die tatsächlich geleisteten Stunden pro Monat dividiert. Dann ergibt sich oft ein tatsächlicher Stundensatz, der unterhalb des gesetzlich geschuldeten Mindestlohnes liegt. Ähnliches kann sich dadurch ergeben, dass ein Arbeitgeber von dem Mindestlohn bestimmte Kosten in Abzug bringt, obgleich ihm dazu die Befugnis fehlt und dadurch der Mindestlohn wieder unterschritten wird. Wird – gleich aus welchen Gründen – der Mindestlohn unterschritten, kann der Arbeitnehmer die entsprechende Differenz von dem Arbeitgeber verlangen. Er kann auch die Differenz gerichtlich einklagen, falls der Arbeitgeber der außergerichtlichen Aufforderung nicht nachkommt.