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Kann ein Arbeitnehmer auf Mindestlohn verzichten?

Domenico Beckmann
Domenico Beckmann
2025-05-29 08:45:46
Anzahl der Antworten: 2
Ein Verzicht ist nur durch einen gerichtlichen Vergleich zulässig und im Übrigen nach § 3 Satz 2 MiLoG ausgeschlossen. Auch eine Verwirkung ist ausgeschlossen. Wegen des Verzichtsverbots ist jeder im Voraus erklärte Verzicht auf den Mindestlohnanspruch ausgeschlossen. Auch auf einen bereits entstandenen Mindestlohnanspruch kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Der Erlass eines Mindestlohnanspruchs auf diesem Wege ist nach § 134 BGB unwirksam, der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch trotz des Verzichts weiterhin geltend machen. Ein wirksamer Verzicht ist jedoch hinsichtlich der über den Mindestlohn hinausreichenden Vergütungsansprüche sowie bei Zahlungsansprüchen möglich, die nicht vom MiLoG erfasst werden. Einzige Ausnahme vom Verzichtsverbot ist der gerichtliche Vergleich, der nach Entstehung des Anspruchs auf den Mindestlohn erklärt wird.
Thea Haase
Thea Haase
2025-05-29 08:00:40
Anzahl der Antworten: 4
Immer wieder gibt es in der Praxis Streit darüber, ob Arbeitgeber den Mindestlohn tatsächlich bezahlen. Dabei geht es typischerweise nicht um die einfach klärbaren Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohn unterhalb von € 9,50 brutto pro Stunde bezahlt. Vielmehr handelt es sich um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer zwar nach dem vereinbarten Vertrag pro Stunde € 9,50 brutto erhält, tatsächlich aber viel mehr Stunden leistet. In einem solchen Fall wird von den Gerichten der Monatslohn durch die tatsächlich geleisteten Stunden pro Monat dividiert. Dann ergibt sich oft ein tatsächlicher Stundensatz, der unterhalb des gesetzlich geschuldeten Mindestlohnes liegt. Ähnliches kann sich dadurch ergeben, dass ein Arbeitgeber von dem Mindestlohn bestimmte Kosten in Abzug bringt, obgleich ihm dazu die Befugnis fehlt und dadurch der Mindestlohn wieder unterschritten wird. Wird – gleich aus welchen Gründen – der Mindestlohn unterschritten, kann der Arbeitnehmer die entsprechende Differenz von dem Arbeitgeber verlangen. Er kann auch die Differenz gerichtlich einklagen, falls der Arbeitgeber der außergerichtlichen Aufforderung nicht nachkommt.