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Was ist der Mindestlohn für Azubis?

Gesa Sander
Gesa Sander
2025-05-20 07:46:24
Anzahl der Antworten: 2
Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, gelten folgende monatlichen Mindestvergütungen: 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr, 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr, 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr, 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf. Das BBiG sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr vor. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des 1. Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das 2. Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das 3. Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das 4. Ausbildungsjahr. Im laufenden Jahr beträgt die Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr 649 Euro.
Christian Kellner
Christian Kellner
2025-05-20 07:44:39
Anzahl der Antworten: 3
Ja, zum Glück gibt es den mittlerweile, nämlich seit 2020, er heißt aber nicht Mindestlohn, sondern Mindestausbildungsvergütung und berechnet sich auch nicht auf der Anzahl der gearbeiteten Stunden, sondern monatlich. Weniger darf der Ausbildungsbetrieb dir also nicht bezahlen. Für 2025 sieht die Mindestvergütung so aus: 682,00 € im ersten Lehrjahr 805,00 € im zweiten Lehrjahr 921,00 € im dritten Lehrjahr 955,00 € im vierten Lehrjahr. Als der Azubi-Mindestlohn im Jahr 2020 gestartet war, lag er bei 515€ im ersten Lehrjahr, allerdings ist nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt, dass diese Summe sich jedes Jahr erhöht.
Werner Heinemann
Werner Heinemann
2025-05-20 05:03:44
Anzahl der Antworten: 3
Azubis, die 2025 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von monatlich 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro angehoben. Dieser gilt nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2025. Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2025 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt damit mindestens 682 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2025 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 805 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 921 Euro und im vierten Jahr 955 Euro.
Maja Naumann
Maja Naumann
2025-05-20 03:32:16
Anzahl der Antworten: 3
Der Mindestlohn für Auszubildende soll für neue Ausbildungsverträge ab 1.1.2020 gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. So soll der Mindestlohn für Auszubildende im 1. Lehrjahr 515 Euro monatlich im Jahr 2020 betragen. Ab 2021 soll der Mindestlohn für Auszubildende dann auf 550 Euro monatlich ansteigen. Konkret soll 2022 ein Azubi-Mindestlohn von 585 Euro im Monat und 2023 die Mindestausbildungsvergütung 620 Euro je Monat betragen. Die Werte gelten jeweils für das 1. Ausbildungsjahr. Außerdem ist eine Anhebung im Laufe der Ausbildung geplant, so dass der Mindestlohn für Auszubildende im 2. Lehrjahr um 18 Prozent steigen soll, um 35 Prozent im 3. Ausbildungsjahr und um 40 Prozent im 4. Ausbildungsjahr. Im Einzelnen beträgt der Mindestlohn im 1. Jahr 515,00 Euro im Jahr 2020, 550,00 Euro im Jahr 2021, 585,00 Euro im Jahr 2022 und 620,00 Euro im Jahr 2023. Im 2. Jahr sind es 607,00 Euro im Jahr 2020 und 731,00 Euro im Jahr 2023. Im 3. Jahr sind es 695,00 Euro im Jahr 2020 und 837,00 Euro im Jahr 2023. Im 4. Jahr sind es 721,00 Euro im Jahr 2020 und 868,00 Euro im Jahr 2023.
Joachim Eckert
Joachim Eckert
2025-05-20 03:05:13
Anzahl der Antworten: 1
Im ersten Ausbildungsjahr liegt der Azubi-Mindestlohn bei 682 Euro brutto im Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt das Gehalt auf 805 Euro pro Monat und im dritten Jahr gibt es 921 Euro. Im vierten Ausbildungsjahr liegt die Mindestvergütung bei 955 Euro. Die Zahlen gelten nur, wenn du deine Ausbildung in 2025 angefangen hast. Bist du bereits in der Ausbildung und hast beispielsweise 2024 oder 2023 angefangen, gelten die Mindestausbildungsvergütungen aus diesem Jahr. Ausbildungsjahr Vergütung (brutto/Monat) 1. Jahr 682 Euro 2. Jahr 805 Euro 3. Jahr 921 Euro 4. Jahr 955 Euro Bei den Zahlen handelt es sich um Brutto-Angaben. Davon werden dir zwar keine Steuern abgezogen, aber Sozialabgaben.
Ella Meyer
Ella Meyer
2025-05-20 03:02:23
Anzahl der Antworten: 3
Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten. Eine Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 geschlossen wurden. Ausbildungsbeginn 1. AJ 2. AJ 3. AJ 4. AJ 2025(01.01.-31.12.2025) 682,00 € 805,00 € 921,00 € 955,00 € 2024(01.01.-31.12.2024) 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 € 2023(01.01.-31.12.2023) 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 € 2022(01.01.-31.12.2022) 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 € 2021(01.01.-31.12.2021) 550,00 € 649,00 € 742,50 € 770,00 € 2020(01.01.-31.12.2020) 515,00 € 607,70 € 695,25 € 721,00 € Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Betriebe, die tarifgebunden sind, vor. Mit einer nach § 3 Tarifvertragsgesetz geltenden tariflichen Vergütungsregelung kann die jeweilige Mindestvergütung unterschritten werden und dennoch angemessen sein. Wenn die tariflich vereinbarte Vergütung jedoch auch abzüglich 20% höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.