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Was ist der Mindestlohn in der Ausbildung?

Heinz-Peter Hinz
Heinz-Peter Hinz
2025-05-20 02:23:50
Anzahl der Antworten: 2
Azubis, die 2025 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von monatlich 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro angehoben. Dieser gilt nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2025. Jeder Azubi, der 2025 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt damit mindestens 682 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. Die genauen Werte für 2026 wird das BMBF bis spätestens November 2025 bekannt geben. Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2025 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 805 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 921 Euro und im vierten Jahr 955 Euro. Grundsätzlich dürfen Unternehmen diese Mindestvergütung nicht unterschreiten.
Anastasia Becker
Anastasia Becker
2025-05-20 02:09:13
Anzahl der Antworten: 4
Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, gelten folgende monatlichen Mindestvergütungen: 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr. Im laufenden Jahr beträgt die Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr 649 Euro. Das BBiG sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr vor. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des 1. Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das 2. Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das 3. Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das 4. Ausbildungsjahr. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.