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Ist ein Friseur versicherungspflichtig?

Gertrud Hennig
Gertrud Hennig
2025-06-14 09:28:07
Anzahl der Antworten: 3
Selbstständige Handwerker sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich selbstständig arbeiten und in der Handwerksrolle eingetragen sind. Mit dem Erwerb des Meistertitels werden selbstständige Handwerker versicherungspflichtig.
Klaus-Dieter Berg
Klaus-Dieter Berg
2025-06-08 02:53:10
Anzahl der Antworten: 4
Alle Arbeitnehmer aus dem Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseur- und Kosmetikbranche – auch geringfügig Beschäftigte und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses – sind versicherungspflichtig in der BGW. Wenn Sie Inhaber eines Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Fußpflegesalons, Visagistenstudios, Schlankheitsstudios, Sonnenstudios, Tätowier- und Piercingstudios, Massagesalons usw. sind, dann sind Ihre Arbeitnehmer also in der BGW versicherungspflichtig. In einigen Branchen sind sogar die Unternehmer selbst versicherungspflichtig. Dies betrifft Sie nur dann, wenn Sie als selbständiger Friseur, Masseur oder Fußpfleger tätig sind. Hierbei gilt das „Inhaberprinzip“. Das bedeutet, dass jeder Saloninhaber einen eigenen Beitrag zu zahlen hat, selbst dann, wenn er als passiver Mitinhaber gar nicht selbst im Salon arbeitet. Mitarbeitende Ehegatten sind nur im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag und angemessener Vergütung versicherungspflichtig. In der Unternehmerversicherung der Berufsgenossenschaft gibt es jedoch unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit der Beitragsbefreiung. Unter welchen Umständen man sich als selbständiger Friseur von der Pflichtversicherung in der BGW befreien lassen kann, sagt Ihnen unser Beitrag „Befreiung von der Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft BGW“.
Edelgard Lechner
Edelgard Lechner
2025-05-30 11:28:51
Anzahl der Antworten: 1
Jeder in die Handwerksrolle eingetragene selbständige Handwerksmeister ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er einen Handwerksberuf der Anlage A zur Handwerksordnung ausübt. An dieser Versicherungspflicht gibt es keinen Weg vorbei, weil dies im Rentenreformgesetz von 1992 so beschlossen wurde. Versicherungsfrei ist ebenfalls, wer mit einem handwerklichen Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist oder als Witwe, Witwer oder Erbe nach dem Tod eines selbständigen Handwerksmeisters den Betrieb fortführt. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht versicherungspflichtig. Nach Zahlung von insgesamt 216 monatlichen Pflichtbeiträgen kann ein selbständiger Handwerksmeister auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.